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Erster Teil - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Erster Teil Wahlorgane
§ 1 Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2.
- die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3.
- der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4.
- die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
§ 2 Wahlbeauftragte
(1) 1Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. 2Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(3) 1Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. 2Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. 3Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
§ 3 Wahlausschüsse
(1) 1Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt spätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß. 2Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines früher bestellten Wahlausschusses. 3Haben Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwaltungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuß. 4Ist bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.
(2) 1Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. 2Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer, ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Person, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. 4Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt werden. 5Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat zu bewerben oder die Aufgabe eines Listenvertreters oder seines Stellvertreters zu übernehmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenvertreter oder dessen Stellvertreter benannt ist. 6Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) 1Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, weist die Mitglieder des Wahlausschusses auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hin. 2Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Aufsichtsbehörde den Hinweis erteilen.
(4) 1Der Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwaltung des Versicherungsträgers zu sorgen. 2Der von dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen.
(5) 1Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vorstandes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäftsführung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes. 2Für den Verwaltungsrat kann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuß handeln.
(6) 1Der Wahlausschuß verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. 2Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
(7) 1Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. 2Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 3Er lädt die Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. 4Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listenvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entsprechend zu unterrichten.
(8) 1Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.
(9) 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. 2Die Niederschrift muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere Vorfälle wiedergeben. 3Die jeweiligen Beschlüsse werden gesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses begründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt.
(10) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
§ 4 Beschwerdewahlausschüsse
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 2Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 3Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.
(2) 1Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. 2Der Bundeswahlausschuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. 3Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. 5Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. 6Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuß sein.
(5) 1Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). 2Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1Für das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. 2Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
§ 5 Wahlleitungen
(1) 1Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
(2) 1Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. 2Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. 3Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4) 1Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 2Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(5) 1Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. 3Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. 2§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.
(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 451 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.
§ 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand.
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.
(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2 zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
(4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.
(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
§ 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von 11 Euro bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden, von 16 Euro bei einem Zeitaufwand bis zu zehn Stunden und von 26 Euro bei einem Zeitaufwand von über zehn Stunden.
(4) 1Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 16 Euro. 2Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. 3Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.
(5) 1Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versicherungsträger zu stellen. 2Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.
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