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Erster Abschnitt - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)

V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Erster Abschnitt Meldungen

§ 1 Meldepflicht



(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die

1.
dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen und sonstiger Gewässer dienen,

2.
ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden oder

3.
durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind.

(2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.

(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.




§ 2 Meldeverfahren



(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:

1.
Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,

2.
Name und Anschrift des Eigentümers des Binnenschiffes,

3.
Art und Größe des Binnenschiffes,

4.
Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,

5.
bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.

(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.

(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr

1.
ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu machen oder

2.
regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere Meldungen zu erstatten.




§ 3 Ermächtigung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,

2.
den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,

3.
den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.




§ 4 Sonstige Meldungen



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.

(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über

1.
die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen liegenden Binnenschiffe und deren voraussichtliche Liegezeiten,

2.
den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen- und Umschlaganlagen und -einrichtungen.