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Abschnitt 2 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge

§ 3 Steuererklärung



(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,

1.
wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,

2.
wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,

3.
wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.

(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht

1.
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,

2.
bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,

3.
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.


§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes



Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.




§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden



(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.

(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.

2.
(aufgehoben)

3.
Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,

a)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;

b)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;

c)
wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben;

d)
wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;

e)
wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;

f)
wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;

g)
wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;

h)
wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" im Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;

i)
bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde;

j)
wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;

k)
wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;

l)
bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.

4.
(weggefallen)

(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.




§ 6 Prüfung von Unterlagen



Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.




§ 7 Steuervergünstigungen



(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.

(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.

(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorübergehend wegfallen.




§ 8 Halterwechsel



Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde.




§ 9 Abrechnungsverfahren



(1) Die Bundeswehr und die Bundespolizei entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.

(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berechnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlagszahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom Hundert der Jahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahrzeuge. Die für den Abrechnungszeitraum endgültig festgestellte Summe der Steuerbeträge ist der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bis zum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Ist diese Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.

(4) Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde setzt die Steuer, die sich nach Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.