(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:
- 1.
- Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 2.
- Sonstige Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- 3.
- Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
- 1.
- Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
- 2.
- Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,
- 3.
- Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,
- 4.
- Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
- 1.
- aus denen die Seuche eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die Seuche weiterverschleppt
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. §
7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:
- 1.
- Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
- 2.
- Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- 3.
- Verendete oder getötete Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
- Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.
- 2.
- § 9 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsverdacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach §
13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach §
14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der
Richtlinie 91/67/EWG an.
(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
- 1.
- aus denen die Seuche eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; §
7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.