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II. - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 3



(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für

1.
wissenschaftliche Versuche;

2.
(weggefallen)

3.
die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen;

4.
die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben werden dürfen.

(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur Bildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen.

(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen.


§ 3a



Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist. Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.


§ 3b



Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.


§ 4



(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen

1.
in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder

2.
auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht

werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen.

(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen.




§ 4a (weggefallen)





2. Besondere Schutzmaßregeln

A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts

§ 5



Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.

3.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.

4.
Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.

6.
Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

7.
Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden.


B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts

§ 5a



Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.


§ 6



Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit — Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Der Besitzer hat alle Schweine in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.

3.
Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden; das Entfernen ist nur zulässig

a)
zur sofortigen Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte oder

b)
zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbestand, sofern die zu verbringenden Schweine und alle Schweine des aufnehmenden Bestandes mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass die Schweine aus diesem Bestand nur zu dem in Buchstabe a genannten Zweck entfernt werden.

4.
Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gedeckt werden. Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen Besamung nicht verwendet werden.

5.
Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

6.
In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen sich Schweine befinden, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen durchzuführen.

7.
Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

8.
Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder -verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

9.
An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes ständig mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.

10.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.

11.
Die in Nummer 10 genannten Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

12.
Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.

13.
Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden, fernzuhalten.


§ 7



(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter Sauen.

(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen. Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§§ 8 und 9 (weggefallen)





§ 10



Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen.


§ 10a (weggefallen)





C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 11



Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die

zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.


D. Desinfektion

§ 12



(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes

1.
die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;

2.
Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausreichender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie bodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt werden.


3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen

§ 13



Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.


4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 14



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der

Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle Schweine des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder

b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über drei Monate alten Schweinen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind und

2.
die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von diesem abgenommen worden sind.

(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als beseitigt, wenn

1.
die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und

2.
bei den übrigen Schweinen des Bestandes

a)
keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind und

b)
frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine eine serologische Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.