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Synopse aller Änderungen der GGVSee am 22.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Berichtigung der GGVSeeNBBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVSee.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch B. v. 18.01.2012 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung 1. ist 'SOLAS-Übereinkommen' das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506) geändert worden ist; 2. ist 'IMDG-Code' der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.294(87) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554); 3. ist 'IMSBC-Code' der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775); 4. ist 'IBC-Code' der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143); 5. ist 'BCH-Code' der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653); 6. ist 'IGC-Code' der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760); 7. ist 'GC-Code' der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652); 8. sind 'CTU-Packrichtlinien' die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164); 9. ist 'EmS-Leitfaden' der Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438); 10. ist 'MFAG' der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001); 11. ist 'INF-Code' der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82); 12. ist 'Basler Übereinkommen' das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703); 13. ist 'MARPOL' das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 90, 94); 14. sind Vorschriften des 'ADR' die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412); 15. sind Vorschriften des 'RID' die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist; 16. sind 'ortsbewegliche Druckgeräte' die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase; 17. ist 'ODV' die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349). (2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter 1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen, 2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder 3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben oder b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind oder c) die unter die Begriffsbestimmung 'schädlicher flüssiger Stoff' in Kapitel 1 Nr. 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. (3) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; 2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen; 3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst. | |
§ 6 Zuständigkeiten | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet 1. der Umschlaghafen, 2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder 3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, zuständig. (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften. (4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss. (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für: 1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss; 2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr. (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss. (7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss. (8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für 1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften, 2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5 und 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6. (9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für 1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und | |
(Text alte Fassung) 2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. | (Text neue Fassung) 2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. |
(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde für 1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code, 2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code, 3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und 4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. | |
§ 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen | |
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss die in Abschnitt 5.4.1 und Absatz 5.5.2.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten. 2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist. 3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen. 4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln: a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1, b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3, c) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn zutreffend, und d) alle weiteren gemäß Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente. 5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beförderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. | |
6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 6.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. | 6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. |
(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann die geforderte Unterschrift durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden. 2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifikat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass dieses Zertifikat vorliegt. 3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes geforderte behördliche Zulassung vorliegt. 4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung die Ladungsinformation nach Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach Nummer 3 übergeben werden. (3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden: 1. Stoffname, 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar, 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt, 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben. (4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen: 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, a) einen Abdruck dieser Verordnung, b) den MFAG; 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form, a) den IMDG-Code, b) den EmS-Leitfaden, c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Unterabschnitt 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen; 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut, a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt, b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Begleitschein, d) den IMSBC-Code; 4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen, a) den IBC-Code oder den IGC-Code, b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt, c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen, d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das Schiff die Bundesflagge führt, e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen. (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. (6) Anstelle der in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden. (7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden sind. (8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6 und 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. |
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