Tools:
Update via:
4. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
IVb. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002
4. Rechte der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002
§ 30a Rechte bei Entgeltumwandlung
§ 30a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
- a)
- behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),
- b)
- steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,
- c)
- werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
- d)
- wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.
(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.
§ 30b Rechte bei sonstigen Beiträgen
§ 30b wird in 4 Vorschriften zitiert
Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
- a)
- richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,
- b)
- kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d),
- c)
- wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
§ 30c Freiwillige Weiterversicherung
§ 30c wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.
(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.
(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.
(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 30d Beitragserstattung
§ 30d wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.
(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.
(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.
(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.
§ 30e Verfahren beim Ausscheiden
§ 30e wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, däss die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.
(3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
§ 30f Altersvorsorgezulage
§ 30f wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
§ 30g Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
§ 30g wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
- 1.
- in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
- 2.
- sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.
§ 30h Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
§ 30h wird in 1 Vorschrift zitiert
Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.
§ 30i Anspruch auf Anwartschaftsübertragung
§ 30i wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welcne die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.
(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.
(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
§ 30j Einvernehmliche Übertragung
§ 30j wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.
§ 30k Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
§ 30k wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
- a)
- für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
- b)
- nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen versichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.
(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlicn seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.
Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a
Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze)
nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | |||
Männer | Frauen | Männer und Frauen | Männer | Frauen | Männer und Frauen | |
Tabelle | ||||||
X | 1A | 1B | 2 | 3A | 3B | 4 |
21 | 1,72 % | 1,45 % | 1,37 % | 1,58 % | 1,35 % | 1,28 % |
22 | 1,68 % | 1,42 % | 1,34 % | 1,55 % | 1,32 % | 1,25 % |
23 | 1,65 % | 1,39 % | 1,31 % | 1,51 % | 1,29 % | 1,22 % |
24 | 1,61 % | 1,35 % | 1,28 % | 1,48 % | 1,26 % | 1,19 % |
25 | 1,58% | 1,32% | 1,25% | 1,45% | 1,23% | 1,16% |
26 | 1,54 % | 1,29 % | 1,22 % | 1,41 % | 1,20 % | 1,13 % |
27 | 1,51 % | 1,26 % | 1,19 % | 1,38 % | 1,17 % | 1,11 % |
28 | 1,48% | 1,23% | 1,16% | 1,35% | 1,14% | 1,08% |
29 | 1,44 % | 1,20 % | 1,13 % | 1,32 % | 1,11 % | 1,05 % |
30 | 1,41 % | 1,17 % | 1,10 % | 1,29 % | 1,09 % | 1,03 % |
31 | 1-,38% | 1,14% | 1,07% | 1,26% | 1,06% | 1,00% |
32 | 1,34 % | 1,11 % | 1,05 % | 1,23 % | 1,03 % | 0,98 % |
33 | 1,31 % | 1,09 % | 1,02 % | 1,20 % | 1,01 % | 0,95 % |
34 | 1,28 % | 1,06 % | 0,99 % | 1,17 % | 0,98 % | 0,93 % |
35 | 1,25% | 1,03% | 0,97% | 1,14% | 0,96% | 0,91 % |
36 | 1,22 % | 1,01 % | 0,94 % | 1,12 % | 0,94 % | 0,89 % |
37 | 1,19 % | 0,98 % | 0,92 % | 1,09 % | 0,91 % | 0,86 % |
38 | 1,16% | 0,95% | 0,90% | 1,06% | 0,89% | 0,84% |
39 | 1,13% | 0,93% | 0,87% | 1,04% | 0,87% | 0,82% |
40 | 1,10 % | 0,90 % | 0,85 % | 1,01 % | 0,85 % | 0,80 % |
41 | 1,07 % | 0,88 % | 0,83 % | 0,99 % | 0,83 % | 0,78 % |
42 | 1,04 % | 0,86 % | 0,81 % | 0,96 % | 0,81 % | 0,76 % |
43 | 1,02 % | 0,83 % | 0,78 % | 0,94 % | 0,78 % | 0,74 % |
44 | 0,99 % | 0,81 % | 0,76 % | 0,91 % | 0,76 % | 0,73 % |
45 | 0,96 % | 0,79 % | 0,74 % | 0,89 % | 0,75 % | 0,71 % |
46 | 0,94% | 0,77% | 0,72% | 0,87% | 0,73% | 0,69% |
47 | 0,91 % | 0,74 % | 0,70 % | 0,85 % | 0,71 % | 0,67 % |
48 | 0,88 % | 0,72 % | 0,68 % | 0,82 % | 0,69 % | 0,66 % |
49 | 0,86 % | 0,70 % | 0,66 % | 0,80 % | 0,67 % | 0,64 % |
50 | 0,83 % | 0,68 % | 0,64 % | 0,78 % | 0,65 % | 0,62 % |
51 | 0,81 % | 0,66 % | 0,63 % | 0,76 % | 0,64 % | 0,61 % |
52 | 0,78 % | 0,64 % | 0,61 % | 0,74 % | 0,62 % | 0,59 % |
53 | 0,76 % | 0,62 % | 0,59 % | 0,72 % | 0,60 % | 0,58 % |
54 | 0,73 % | 0,60 % | 0,57 % | 0,70 % | 0,59 % | 0,56 % |
55 | 0,71 % | 0,58 % | 0,56 % | 0,68 % | 0,57 % | 0,55 % |
56 | 0,69 % | 0,57 % | 0,54 % | 0,66 % | 0,56 % | 0,53 % |
57 | 0,66 % | 0,55 % | 0,52 % | 0,64 % | 0,54 % | 0,52 % |
58 | 0,64 % | 0,53 % | 0,51 % | 0,63 % | 0,53 % | 0,50 % |
59 | 0,62 % | 0,51 % | 0,49 % | 0,61 % | 0,51 % | 0,49 % |
60 | 0,59 % | 0,50 % | 0,48 % | 0,59 % | 0,50 % | 0,48 % |
61 | 0,57 % | 0,48 % | 0,46 % | 0,57 % | 0,48 % | 0,46 % |
62 | 0,55 % | 0,46 % | 0,45 % | 0,55 % | 0,46 % | 0,45 % |
63 | 0,54 % | 0,45 % | 0,43 % | 0,54 % | 0,45 % | 0,43 % |
64 | 0,52 % | 0,44 % | 0,42 % | 0,52 % | 0,44 % | 0,42 % |
65 | 0,51 % | 0,43 % | 0,41 % | 0,51 % | 0,43 % | 0,41 % |
66 | 0,51 % | 0,42 % | 0,40 % | 0,51 % | 0,42 % | 0,40 % |
67 | 0,50 % | 0,41 % | 0,40 % | 0,50 % | 0,41 % | 0,40 % |
68 | 0,50 % | 0,41 % | 0,39 % | 0,50 % | 0,41 % | 0,39 % |
X = Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt. |
Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4
Nichtinanspruchnahme der Rente im Alter | nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | ||
Männer (Tab. 1A) | Frauen (Tab. 1B) | M. + E (Tab. 2) | Männer (Tab. 3A) | Frauen (Tab. 3B | M. + E (Tab. 4) | |
60...62 63...65 66/67 | 0,61 % 0,71 % 0,81 % | 0,51 % 0,58 % 0,65 % | 0,49 % 0,55 % 0,62 % | 0,61 % 0,71 % 0,81 % | 0,51 % 0,58 % 0,65 % | 0,49 % 0,55 % 0,62 % |
Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinan- spruchnahme einer zustehenden Altersrente. |
Tabelle für Umrechnungsfaktoren der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a
Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitrags- entrichtung beginnt | nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | ||
Männer (Tab. 1A) | Frauen (Tab. 1B) | M. + F. (Tab. 2) | Männer (Tab. 3A) | Frauen (Tab. 3B | M. + F. (Tab. 4) | |
62 | 98,77 % | 99,89 % | 100,11 % | 98,77 % | 99,89 % | 100,11 % |
63 | 97,70 % | 99,79 % | 100,21 % | 97,70 % | 99,79 % | 100,21 % |
64 | 96,75 % | 99,70 % | 100,31 % | 96,75 % | 99,70 % | 100,31 % |
65 | 92,48 % | 97,00 % | 98,10 % | 92,48 % | 97,00 % | 98,10 % |
66 | 91,16 % | 96,44 % | 97,74 % | 91,16 % | 96,44 % | 97,74 % |
67 | 89,99 % | 95,94 % | 97,42 % | 89,99 % | 95,94 % | 97,42 % |
68 | 84,50 % | 91,85 % | 93,37 % | 84,50 % | 91,85 % | 93,37 % |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7095/b24788.htm