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Zweiter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen
§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
- Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
- Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,
- 4.
- Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 5.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,
- 6.
- Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,
- 2.
- Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
- 3.
- Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,
- 4.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,
- 5.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260,
- 6.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261.
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,
- 6.
- Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,
- 2.
- Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,
- 3.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238,
- 4.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 262.
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
- 2.
- Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,
- 3.
- Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
- 4.
- Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
- 5.
- Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß Nachweisung 244,
- 6.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,
- 7.
- Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,
- 8.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 263,
- 9.
- Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 264.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Angaben zur Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva gemäß Nachweisung 251,
- 2.
- Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.
§ 15 Fristen für die Einreichung
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 104, 201, 202 und 203,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 230 und 262,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,
- e)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 251;
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
- 3.
- spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130, 231 bis 238,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246 und 250,
- e)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010
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