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Zweiter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen

§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,

4.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

5.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,

6.
Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.




§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen



Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,

2.
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,

3.
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,

4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,

5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261.


§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen



Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

2.
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,

3.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,

4.
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,

6.
Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.


§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen



(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,

2.
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,

3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238,

4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 262.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.


§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2.
Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,

3.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

4.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

5.
Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß Nachweisung 244,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,

7.
Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,

8.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 263,

9.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 264.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3.


§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen



Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Angaben zur Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva gemäß Nachweisung 251,

2.
Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.


§ 15 Fristen für die Einreichung



(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 104, 201, 202 und 203,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 230 und 262,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 251;

2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;

3.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,

b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130, 231 bis 238,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246 und 250,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.

(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.