Tools:
Update via:
Änderung § 3 BDGBMASKDV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BDGBMASKDV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BDGBMASKDVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der BDGBMASKDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 3 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 371 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Höhere Dienstvorgesetzte | |
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, c) für aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen, bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie cc) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind, der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion, e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale; 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und | |
(Text alte Fassung) c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund; | (Text neue Fassung) c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund; |
3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | |
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; | a) für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; |
4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor; | a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn; |
5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | |
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand; | a) für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; |
6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7282/al210948-0.htm