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Änderung § 3 BDGBMASKDV vom 19.05.2015

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§ 3 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2015 geltenden Fassung
§ 3 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte


Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

1. bei der Bundesagentur für Arbeit

a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit;

2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und

c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund;

3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;

(Text alte Fassung)

4. bei der Unfallkasse des Bundes

a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand der Unfallkasse des Bundes und

c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(Text neue Fassung)

4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen oder Vertretern sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und

c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor;

5. bei
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.


 (keine frühere Fassung vorhanden)