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§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)

V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1694 (Nr. 35); aufgehoben durch § 3 V. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1709
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 806-22-8-2 Berufliche Bildung
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§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen



Die Gleichstellungen für die auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 843) und der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2694), bis zum 31. Dezember 2005 erteilten Zeugnisse gelten fort.

 
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