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Unterabschnitt 1 - Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)
Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897, 1904 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
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