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Änderung § 1 EinhV vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EinhV, alle Änderungen durch Artikel 5 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der EinhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Einheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind

(Text neue Fassung)

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,

2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.

vorherige Änderung

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.



(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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