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Änderung § 1 EinhV vom 12.07.2008
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§ 1 EinhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 1 EinhV n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Einheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind | (Text neue Fassung) (1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind |
1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen, 2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten. (2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen. | |
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden. | (3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden. |
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden. |
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