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Synopse aller Änderungen der EinhV am 12.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2008 durch Artikel 5 des MeßEinhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Einheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind

(Text neue Fassung)

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,

2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.



(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.



Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.