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Synopse aller Änderungen der EinhV am 12.07.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2008 durch Artikel 5 des MeßEinhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EinhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | EinhV n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Einheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind | (Text neue Fassung) (1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind |
1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen, 2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten. (2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen. | |
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden. | (3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden. |
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden. | |
§ 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten | |
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. | Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. |
§ 5 Bußgeldvorschriften | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet. | Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/738/v155608-2008-07-12.htm