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Änderung § 5 EinhV vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EinhV, alle Änderungen durch Artikel 5 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der EinhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 5 EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)