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Artikel 3 - Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (FreiwFortbuGebOStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3943

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FreiwFortbuGebOStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreiwFortbuGebOStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Artikel 1 FahrAnfÄndV
... Artikel 3 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und ...