Tools:
Update via:
Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (FreiwFortbuGebOStÄndV k.a.Abk.)
V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003
| |
Geltung ab 24.05.2003
| |
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe p und des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1 Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Gebührennummer 210 wird folgende Gebührennummer 211 eingefügt:
211 | Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV | 1,80. |
- 2.
- Nach Gebührennummer 214.4 wird folgende Gebührennummer 214.5 eingefügt:
214.5 | eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV | 33,20 bis 256,00". |
- 3.
- Nach Gebührennummer 214.5 neu wird folgende Gebührennummer 215 eingefügt:
215 | Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV | 30,70 bis 511,00". |
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3943 m.W.v. 24. Dezember 2009
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7381/index.htm