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Anlagen - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Anlagen
Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
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In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE" und „Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.
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In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE" und „Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.
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Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
- 1.
- Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter
- -
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- -
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- -
- Deklarationsanalyse (DA),
- -
- Annahmeerklärung (AE),
- -
- Behördenbestätigung (BB),
- 2.
- zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter
- -
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- -
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- -
- Deklarationsanalyse (DA),
- -
- Annahmeerklärung (AE),
- 3.
- zur Freistellung (§ 7) die Formblätter
- -
- Deckblatt Antrag (DAN),
- -
- Annahmeerklärung (AE),
- -
- Behördenbestätigung (BB),
- 4.
- zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter
- -
- Begleitschein,
- -
- Übernahmeschein,
- 5.
- zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter
- -
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- -
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- -
- Annahmeerklärung (AE),
- -
- Begleitschein.
- *)
- Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
- 1.
- Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.
- 2.
- Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der EDV-Passer sind schwarz zu drucken.
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In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE" und „Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.
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In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE" und „Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.
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Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- a)
- Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
13 04 01 | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02 | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03 | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
16 06 01 | Bleibatterien |
16 07 08 | ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) |
- b)
- Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2
09 01 01 | Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis |
09 01 02 | Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 04 | Fixierbäder |
09 01 05 | Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 11 | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen |
12 01 06 | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07 | halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08 | halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09 | halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10 | synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 12 | gebrauchte Fette und Wachse |
12 01 19 | biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
13 01 04 | chlorierte Emulsionen |
13 01 05 | nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09 | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10 | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11 | synthetische Hydrauliköle |
13 01 12 | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13 | andere Hydrauliköle |
13 02 04 | chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05 | nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06 | synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07 | biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08 | andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 03 06 | chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07 | nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08 | synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 09 | biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 10 | andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 05 01 | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02 | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03 | Schlämme aus Einlaufschächten |
13 05 06 | Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07 | öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 08 | Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 01 | Heizöl und Diesel |
13 07 02 | Benzin |
16 01 07 | Ölfilter |
16 01 11 | asbesthaltige Bremsbeläge |
16 01 13 | Bremsflüssigkeiten |
16 01 14 | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 06 02 | Ni-Cd-Batterien |
16 06 03 | Quecksilber enthaltende Batterien |
17 06 01 | Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 05 | asbesthaltige Baustoffe |
18 01 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 10 | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
18 02 02 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
20 01 17 | Fotochemikalien |
20 01 21 | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 33 | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten |
Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1
Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben und Mitteilungen zu verwenden sind.
- 1.
- Allgemeine Vorgaben
- -
- Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der Anlage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Führung von Registern und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind.
- -
- Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.
- -
- Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung weiterer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.
- -
- Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene) ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-Ebene für Dokumente, die auf XML basieren.
- -
- Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinterlegten XML-Schemata gesteuert werden.
- -
- Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.
- 2.
- Besondere Vorgaben
- a)
- Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen
- -
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- -
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- -
- Deklarationsanalyse (DA),
- -
- Annahmeerklärung (AE) und
- -
- die Behördenbestätigung (BB).
- aa)
- In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Änderungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Regelungen getroffen werden.
- bb)
- In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Datencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und bearbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office.
- b)
- Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.
- c)
- Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet:
Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).
Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.
Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehenden Layer (Referenz-Layer).
Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese Sichtweise dar.
Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen.
Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen ab.- -
- Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.
- -
- Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen werden.
- d)
- Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.
- e)
- Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen:
- -
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- -
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- -
- Annahmeerklärung (AE),
- -
- Begleitschein.
- f)
- Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:
- -
- Deckblatt Antrag (DAN),
- -
- Annahmeerklärung (AE),
- -
- Behördenbestätigung (BB).
- g)
- Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4043 m.W.v. 1. Juni 2014
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