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Anlagen - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Anlagen

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4)



Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen sind:

1.
Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller,

2.
Herstellungsort,

3.
Bezeichnung des Mittels,

4.
die Bestandteile des Mittels nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,

5.
Beschreibung der Herstellung,

6.
Anwendungsgebiet,

7.
Darreichungsform,

8.
Art und Form der Anwendung,

9.
Dauer der Haltbarkeit des Mittels,

10.
Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die

a)
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier,

b)
Aufbewahrung des Mittels und

c)
Beseitigung der Abfälle,

11.
Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,

12.
Ergebnisse der

a)
pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche,

b)
Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des Mittels,

c)
Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche,

d)
Versuche zu sonstigen Risiken des Mittels,

13.
soweit erforderlich, eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements,

14.
eine Zusammenfassung der Merkmale des Mittels, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des Mittels sowie die Packungsbeilage,

15.
im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von Mitteln besitzt,

16.
ein eigenhändig unterzeichnetes Gutachten eines Sachverständigen zu den Angaben und Unterlagen nach Nummer 11,

17.
ein eigenhändig unterzeichnetes Gutachten eines Sachverständigen zu den Angaben und Unterlagen nach Nummer 12,

18.
Lebenslauf mit Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit des Sachverständigen.




Anlage 2 (zu § 21 Abs. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen ist:

1.
Bezeichnung des Mittels,

2.
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,

3.
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,

4.
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,

5.
Gegenanzeigen,

6.
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,

7.
Hinweise für den sicheren Gebrauch,

8.
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,

9.
Hinweise zur Aufbewahrung,

10.
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter Mittel,

11.
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,

12.
Zulassungsnummer,

13.
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung,

14.
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des Mittels.