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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 185 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
Unterabschnitt 1 Einfache Methode für finanzielle Sicherheiten
§ 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode
(1) 1Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht. 2Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist.
(2) 1Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent. 2Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.
(3) 1Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.
- 2.
- Position und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.
- 3.
- Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag, oder sowohl die Position als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.
- 4.
- Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.
- 5.
- Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.
- 6.
- Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.
- 7.
- Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
- 8.
- Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer; wesentliche Marktteilnehmer sind
- a)
- Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,
- b)
- Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,
- c)
- sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,
- d)
- beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und
- e)
- beaufsichtigte Pensionskassen.
(4) 1Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind. 2Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.
(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
- Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder
- 2.
- die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Emittenten und wird zu nicht mehr als 80 Prozent ihres Marktwerts als finanzielle Sicherheit berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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