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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 6 Verbriefungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen
§ 225 Adressaten
§ 225 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Institut, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 braucht für Verbriefungspositionen, die das Institut bei der Ermittlung des verfügbaren modifizierten Eigenkapitals nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes in Abzug bringt, kein risikogewichteter Positionswert ermittelt zu werden. Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
(2) Ein Institut hat für jede nach Absatz 1 von ihm berücksichtigte Verbriefungstransaktion die Offenlegungsbestimmungen nach § 334 einzuhalten.
§ 226 Verbriefungstransaktion
(1) (aufgehoben)
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.
(4) 1Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion
- 1.
- als Originator gilt, KSA-Positionen sind, oder
- 2.
- als Sponsor oder Investor gilt, als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts keine nach Satz 2 IRBA-fähigen Positionen wären.
(5) Für ein Institut ist eine IRBA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, die keine KSA-Verbriefungstransaktion ist und für die es als Originator, Sponsor oder Investor gilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen
(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.
(2) (aufgehoben)
(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.
(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 228 Verbrieftes Portfolio
(1) (aufgehoben)
(2) Ein Institut darf bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 abweichend von Absatz 1 nach für eine Verbriefungstransaktion einheitlicher und dauerhafter Entscheidung diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, die durch die in Absatz 3 genannten Hilfsgeschäfte zu dieser Verbriefungstransaktion begründet wurden.
(3) Hilfsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 sind:
- 1.
- Alternativanlagen, wenn die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche nicht nachrangig sind und entweder die Verbriefungsposition Teil einer Verbriefungstransaktion ist, zu der für mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist:
- a)
- Die als Alternativanlagen begründeten Zahlungsansprüche dürfen nur gegenüber solchen Adressen bestehen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen wären.
- b)
- Im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion muss für die Adresse, die die Erfüllung des als Alternativanlage begründeten Zahlungsanspruchs schuldet, eine maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen; diese Schuldnerbonitätsbeurteilung muss aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 2 nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungklasse Zentralregierungen, nach § 29 Nr. 3 im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Institute oder nach § 33 Nr. 1 Buchstabe b im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Unternehmen zugewiesen sein.
- c)
- Im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion muss entweder eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen, die den Anforderungen nach Buchstabe b entspricht, oder die vom Institut ermittelte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 ist nicht höher, als die höchste Einjahresausfallwahrscheinlichkeit einer Bonitätsbeurteilungskategorie, welche die Anforderungen nach Buchstabe b für maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilungen erfüllt;
- 2.
- derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, solange für keine der Vertragsparteien dieser Derivate ein Anspruch auf Ausgleich des marktbewerteten Anspruchs nach § 21 aus dem Derivat oder eine Aufrechnungslage über einen solchen Anspruch entstanden ist, und der Emittent der Verbriefungsposition diese derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder Kontrahentenausfallrisikopositionen aus Derivaten nur gegenüber solchen Adressen begründen darf, für die im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b bzw. im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c erfüllt sind.
(4) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, für die vertraglich sichergestellt ist, dass sich ihr Adressenausfallrisiko nicht mehr zulasten dieser Verbriefungsposition realisieren kann.
(5) 1Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nur nach Maßgabe von Satz 2 zu berücksichtigen. 2Die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind für die Ermittlung
- 1.
- risikogewichteter Positionswerte nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und dem durchschnittlichen Risikogewicht bzw.
- 2.
- erwarteter Verlustbeträge nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und der durchschnittlichen erwarteten Verlustrate
(6) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen in folgenden Fällen unberücksichtigt lassen:
- 1.
- bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge, wenn das Institut die Regelungen des § 249 Abs. 1 und 3 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes anwendet;
- 2.
- bei der Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nach § 258 für eine nach der aufsichtlichen Formel berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 229 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität
(1) (aufgehoben)
(2) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gilt als qualifiziert, wenn
- 1.
- die Umstände, unter denen sie in Anspruch genommen werden darf, in der zugrunde liegenden Dokumentation konkret bestimmt sind,
- 2.
- sie nicht in Anspruch genommen werden kann, um zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits realisierte Adressenausfallrisiken zu finanzieren, insbesondere zur Finanzierung notleidender Forderungen oder für den Ankauf von Forderungen über deren Marktwert,
- 3.
- sie nicht zur laufenden oder regelmäßigen Finanzierung des verbrieften Portfolios genutzt wird,
- 4.
- die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,
- 5.
- sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nachdem die ihr im Rang nachgehenden Kreditverbesserungen erschöpft sind und
- 6.
- sich ihr verfügbarer Betrag automatisch um den Betrag der nach der Transaktion als ausgefallen geltenden Adressenausfallrisikopositionen verringert, mindestens jedoch um den Betrag derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die seit mehr als 90 Kalendertagen überfällig sind, oder sie, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, für die Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen vorhanden sind, eine Klausel enthält, die automatisch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme beendet, sobald die durchschnittliche Kreditqualität des verbrieften Portfolios unter Investmentqualität sinkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
(1) (aufgehoben)
(2) 1Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. 2Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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