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Abschnitt 2 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)


Abschnitt 2 Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge

§ 4 Ziel der Prüfung



Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.


§ 5 Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind

1.
ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und

2.
ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.

(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,

2.
Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.

(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind

1.
das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,

2.
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind

1.
eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für die Prüfung,

2.
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.


§ 6 Einführungslehrgang



(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.


§ 7 Praktische Tätigkeit



(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,

2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,

3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,

4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,

5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,

6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,

7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,

8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,

9.
Beratung und Information des Tierhalters,

10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.

In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.


§ 8 Vorbereitungslehrgang



(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,

2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,

3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,

4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,

5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,

6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,

7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,

8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,

9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,

10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für

a)
Fohlen,

b)
unregelmäßige Hufe,

c)
besondere Gebrauchszwecke,

d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,

e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,

11.
Anwendung von Pflegemitteln,

12.
Schmieden von Hufeisen,

13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten

zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,

2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,

3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,

4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,

5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,

6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,

7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,

8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,

9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,

10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,

11.
Umgang mit schwierigen Pferden,

12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,

13.
Beratung und Information der Tierhalter,

14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,

15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchen-recht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,

16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

zu vermitteln.


§ 9 Prüfungsteile



Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach Maßgabe des § 11.


§ 10 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2,

2.
Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3,

3.
Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und

4.
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5.

Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte umfassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durchführung der Maßnahme insbesondere auch

1.
die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,

2.
die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,

3.
die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und

4.
die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten.

Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.

(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prüfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden. Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis aufweisen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.


§ 11 Theoretischer Teil der Prüfung



(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des Absatzes 2 und

2.
schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.

(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen. Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereichthema bestimmt. Der Fallbericht ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfügung. Die Vorstellung und Erörterung des Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuweisen:

1.
Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit Huf- und Klauentieren,

2.
Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsapparats mit Schwerpunkt Huf und Zehe,

3.
Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflusst,

4.
Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags bei regelmäßigen, unregelmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veränderten Hufen oder Klauen, Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,

5.
Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,

6.
Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,

7.
Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse des Huf- und Klauenbeschlags,

8.
Tiergesundheit und Tierschutz,

9.
Haftung des Hufbeschlagschmieds,

10.
Rechnungslegung und Kundenberatung.

Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.


§ 12 Prüfungsausschuss



(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss darf nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen besetzt werden.

(3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauen-beschlag seit mindestens fünf Jahren ausüben. Das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tierarzt mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.

(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.

(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.


§ 13 Prüfungsverfahren



(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor.

(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.


§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung



(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn

1.
in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und

2.
in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.


§ 15 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.