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Abschnitt 4 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
§ 12 Zuchttiere
Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
- 1.
- angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
- 2.
- abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
- 1.
- Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
- 2.
- Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
§ 13 Abgabe von Samen
(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
- 1.
- Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
- 2.
- Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
- 3.
- Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,
(2) Der Samen darf nur an
- 1.
- Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
- Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4
(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
- 1.
- in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,
- 2.
- von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere
- a)
- einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder
- b)
- zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
- 3.
- so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
- 4.
- bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
§ 14 Verwendung des Samens
(1) 1Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch
- 1.
- Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder
- 2.
- Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.
(2) 1Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 2Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 3Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 4Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 5Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(3) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. 3Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(4) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. 2In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
§ 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
- 1.
- Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,
- 2.
- Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
- 3.
- Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
- 1.
- Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
- Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
- 1.
- durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden,
- 2.
- von Zuchttieren stammen und
- 3.
- so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
§ 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
(1) 1Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. 2Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 3Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 4Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. 3Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung aus.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
§ 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
§ 17 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- 2.
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- 3.
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- 4.
- bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- 2.
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen,
- 3.
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.
(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.
(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten
- 1.
- Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,
- 2.
- Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen
§ 18 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind,
- 2.
- zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes,
- 3.
- zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen,
- 4.
- die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen,
- 5.
- Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,
- 6.
- Voraussetzungen festzulegen, unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
- 7.
- die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
- 8.
- vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie bezüglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vorlegen muss,
- 9.
- für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
- a)
- Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7,
- b)
- die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
- c)
- Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbesondere die Kennzeichnung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
- 2.
- im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
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