Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 AGOZV vom 04.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV am 4. August 2007 und Änderungshistorie der AGOZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 3 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung
Anlage 3 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767

(Text alte Fassung)

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 4) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial


(Textabschnitt unverändert)


Pflanzenarten | Besondere Anforderungen

1 | 2

1. | Zierpflanzen |

1.1 | Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) | a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen an Viren und virusartigen Organismen sein.
c) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.

1.2 | Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

1.3 | (weggefallen) |

1.4 | (weggefallen) |

2. | Obstpflanzen |

2.1 | Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz) Swingle (Limette) | a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 3 für diese Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müssen mit Indikatorpflanzen, Seren oder anderen gleichwertigen Methoden zum Nachweis der unter a) bezeichneten Schadorganismen untersucht und als frei von diesen befunden worden sein.
c) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 3 für die betreffende Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein.
d) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung Zitrus zur Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.

2.2 | Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone) | wie 2.1

2.3 | Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse) | wie 2.1

2.4 | Citrus reticulata Blanco (Mandarine) | wie 2.1

2.5 | Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange) | wie 2.1

3. | Gemüsepflanzen |

3.1 | Allium ascalonicum auct. non. L (Schalotte) | Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein.

3.2 | Allium sativum L. (Knoblauch) | wie 3.1




Anzeige