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Unterabschnitt 2 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Übertragungen
Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen
§ 11 Grundsätze
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen übertragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.
(2) Die Übertragung und die Übernahme der Referenzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.
(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.
(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.
(5) Übertragen und übernommen werden Referenzmengen zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.
§ 12 Angebote
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Referenzmenge,
- 2.
- das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Referenzmenge, das der Anbieter mindestens erzielen will, und
- 3.
- die Bankverbindung des Anbieters.
(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:
- 1.
- ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt, wobei
- a)
- für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
- b)
- eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
- 2.
- ein Nachweis
- a)
- über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,
- b)
- über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Referenzmenge und
- c)
- darüber, dass die angebotene Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechenbar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.
(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.
§ 13 Nachfragegebote
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Höhe der nachgefragten Referenzmenge und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,
- 2.
- Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, und
- 3.
- die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.
(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.
(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Nachdem nach § 19 Abs. 5 Satz 2 das Entgelt des Nachfragers bei der Übertragungsstelle eingegangen ist, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.
§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin
- 1.
- 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
- 2.
- 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
- 3.
- 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Referenzmenge. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.
§ 15 Übertragungsbereiche
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.
§ 16 Übertragungsstellen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.
(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz.
(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.
(5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich.
§ 17 Gleichgewichtspreis
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
- 1.
- nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
- 2.
- nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt werden und
- 3.
- nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird.
(2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Referenzmengen den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.
(3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Referenzmengen die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.
(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.
§ 18 Festlegung der Übertragungen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
§ 19 Durchführung der Übertragungen
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Referenzmengen werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.
(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend zu bescheiden.
(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Referenzmenge, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.
(4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 genannten Landesstelle und dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit.
(5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.
(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für den jeweiligen Nachfrager zuständig sind, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene Referenzmenge an die Anbieter.
§ 20 Aufzeichnungen
(1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere
- 1.
- den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragegebote,
- 2.
- die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
- 3.
- die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der Zwischenpreisermittlung,
- 4.
- die Ermittlung des Kürzungssatzes,
- 5.
- die übertragenen und nicht übertragenen Referenzmengen, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen,
- 6.
- die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, sowie
- 7.
- die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen.
(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West.
(4) Die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, erhält nachrichtlich die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.
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