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Abschnitt 13 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)


Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

§ 44 Kennzeichnung



(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter

1.
von einem Tierarzt,

2.
von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder

3.
durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person

vornehmen zu lassen.

(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

1.
drei Ziffern „276" für „Deutschland" nach der ISO-Norm 3166 4),

2.
zwei Ziffern „02" als Tierartenkenncode für „Einhufer",

3.
zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.

(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

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3)
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
4)
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.




§ 44a Equidenpass



(1) 1Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,

1.
die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder

2.
die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,

von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. 2Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss. 3Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen.

(2) 1Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter

1.
seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und

2.
den Eigentümer

mitzuteilen. 2Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.




§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses



(1) 1Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

2.
unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.

2Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass

1.
der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und

2.
1die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass

a)
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

b)
an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

2Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) 1Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. 3Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. 4Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann

1.
die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder

2.
die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) 1Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.




§ 44c Verbot der Übernahme



1Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1.
sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2.
sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

2Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.




§ 44d Anzeige der Kennzeichnung



Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.