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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 01.10.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 1. KaiserAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaiserAusbGlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektro- nikerin | Systemelektroniker/Systemelektronike- rin im Gewerbe Nummer 25 der An- lage A der Handwerksordnung 'Elek- trotechniker' Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num- mer 16 der Anlage A der Handwerks- ordnung 'Feinwerkmechaniker' Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Num- mer 13 der Anlage A der Handwerks- ordnung 'Metallbauer' Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks- ordnung 'Gold- und Silberschmiede' Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Ge- werbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung 'Maler und La- ckierer' Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Stein- metzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung 'Steinmetzen und Steinbildhauer' Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num- mer 27 der Anlage A der Handwerks- ordnung 'Tischler' Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. | |
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft. |
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7826/v176648-2011-10-01.htm