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Änderung Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2013
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Anlage 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 |
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(Text alte Fassung) Anlage 7 (zu § 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme | (Text neue Fassung)Anlage 7 (aufgehoben) |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 27 Abs. 1 Nr. 12) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä- ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen b) Prüf- und Messmittel anwenden c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver- bindungen montieren und anschließen g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern h) Leitungen konfektionieren i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs- technik zusammenbauen, verdrahten und installieren m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue- rungs- und Regelungstechnik installieren und justieren n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein- bauen o) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü- fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren p) Software-updates durchführen | 14 | Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Gerä- ten prüfen c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen, messen und einstellen g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten j) gerätetechnische Prüfungen durchführen | 15 | Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrs- systems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb beschreiben c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti- gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be- trieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft- stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys- teme prüfen und in Betrieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru- mentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den tech- nischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh- men | 16 | Instandhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 16) | a) Geräte und Anlagen inspizieren b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig- keit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus- tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup- pen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbei- ten dokumentieren e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern und ändern f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter- lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitäts- management im Einsatzgebiet (§ 27 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo- gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla- gen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter- lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein- flüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das Arbeitsergebnis berücksichtigen g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech- nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam- menstellen k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits- ergebnisse und -durchführung bewerten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen | Teil B: Zeitliche Gliederung | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Abschnitt 1 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 4 | Umweltschutz (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | Abschnitt 2 | 1. Ausbildungsjahr | Zeitrahmen 1 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie- ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh- ren, Informationen bewerten b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen j) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar- beitsablauf feststellen und auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beur- teilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen b) Prüf- und Messmittel anwenden c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern | | 15 | Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefä- higkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prü- fen | 16 | Instandhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 16) | a) Geräte und Anlagen inspizieren | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden | 2 bis 4 | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren e) Leitungen installieren | 9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 9) | d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | h) Leitungen konfektionieren i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden | 4 bis 6 | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren f) systematische Fehlersuche durchführen | 14 | Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | b) Funktionen von analogen und digitalen Baugrup- pen und Geräten prüfen c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen d) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten | Zeitrahmen 4 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren | 0,5 bis 1,5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten | 10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | p) Software-updates durchführen | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | Zeitrahmen 5 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan- dardsoftware anwenden k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | 2 bis 4 | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen | 9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei- tern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla- gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen | 14 | Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | j) gerätetechnische Prüfungen durchführen | 15 | Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein- stellen in Betrieb nehmen | Zeitrahmen 6 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan- dardsoftware anwenden h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser- gebnisse schriftlich fixieren | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga- ben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy- draulische Verbindungen montieren und anschlie- ßen k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat- ten einsetzen sowie ein- und auslöten l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter- lagen einbauen o) Montage und Installation anhand technischer Un- terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun- gen dokumentieren | 2 bis 4 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | Zeitrahmen 7 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli- chen Möglichkeiten abstimmen | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen | 14 | Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal- tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und auf- bauen f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen, messen und einstellen | 15 | Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einfluss von technischen Komponenten des Luft- verkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetrie- bes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis- tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb beschreiben | Zeitrahmen 8 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen | | 14 | Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen | 2 bis 4 | 15 | Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs- systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be- trieb nehmen | 3. und 4. Ausbildungsjahr | Zeitrahmen 9 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser- gebnisse schriftlich fixieren i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren j) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten l) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten | 11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva- rianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva- rianten aufzeigen | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 27 Abs. 1 Nr. 12) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbe- dingungen, analysieren b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa- torischer, technologischer, wirtschaftlicher und si- cherheitstechnischer Gesichtspunkte planen c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschrif- ten festlegen | 13 | Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri- schen Steuerungs- und Regelungstechnik instal- lieren und justieren | | 16 | Instandhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 16) | b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungs- plänen warten c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbeson- dere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht- kontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, er- kennen und beheben sowie durchgeführte Arbei- ten dokumentieren e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei- sung erweitern und ändern f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten | Zeitrahmen 10 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen | 3 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | 9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 9) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei- len | 11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 11) | e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre- geln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie- ren | 14 | Prüfen und Testen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen | 15 | Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö- sungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie- rung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den technischen Unterlagen entnehmen und prü- fen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an- passen und in Betrieb nehmen | | Zeitrahmen 11 | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 27 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku- mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be- rücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter- lagen erstellen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssi- cherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Men- schen sowie auf das Arbeitsergebnis berücksichti- gen g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si- cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur- sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab- rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku- lation durchführen i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläu- tern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng- lisch, zusammenstellen k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits- bereich beitragen | 10 bis 12 | |
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