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Teil 1 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
§ 15 Verdachtsbestand
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. 2Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
- 1.
- ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und
- 2.
- führt epidemiologische Nachforschungen durch.
- 1.
- den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2.
- die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
- 3.
- die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,
- 4.
- Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.
(2) 1Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
- 1.
- die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,
- 2.
- sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands
- a)
- in geschlossenen Ställen oder
- b)
- unter einer Schutzvorrichtung
- 3.
- täglich Aufzeichnungen über
- a)
- die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,
- b)
- bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse,
- 4.
- verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
- 5.
- für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen,
- 6.
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 7.
- sicherzustellen, dass
- a)
- der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,
- b)
- Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
- c)
- gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden,
- 8.
- sicherzustellen, dass
- a)
- Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
- b)
- Futtermittel, Einstreu und Dung,
- c)
- sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen können,
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass
- 1.
- Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren werden dürfen,
- 2.
- Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) 1Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
- 1.
- eine Reinigung und Desinfektion
- a)
- der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- b)
- der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
- c)
- der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,
- 1a.
- nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der gehaltenen Vögel oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,
- 2.
- eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird.
(5) 1Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen
- 1.
- von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird,
- 2.
- von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
- 3.
- von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
- 4.
- von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.
(6) 1Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen
- 1.
- unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
- 2.
- zur unschädlichen Beseitigung.
Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung B. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2664 m.W.v. 23. Oktober 2018
§ 16 Anordnung für weitere Bestände
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.
§ 17 Überwachungszone
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden
- 1.
- um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone festlegen und für innerhalb der Überwachungszone gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 anordnen,
- 2.
- anordnen, dass
- a)
- gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus der Überwachungszone nicht verbracht werden dürfen,
- b)
- bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.
(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
- 1.
- der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden, oder in einem Gebiet mit einem Radius von 3.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 6.500 Stück Geflügel befinden,
- 2.
- Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des hochpathogenen aviären Influenzavirus vorliegen.
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