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Änderung § 2 PassV vom 01.01.2024
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§ 3 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 2 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung)§ 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten | (Text neue Fassung)§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. |
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