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Änderung § 2 PassV vom 01.11.2010

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§ 3 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 2 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass


(Text neue Fassung)

§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten


vorherige Änderung

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.



(1) 1 Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.