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Änderung § 3 PassV vom 01.11.2010
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§ 3 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 3 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Muster für den vorläufigen Reisepass | |
(Text alte Fassung) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. | (Text neue Fassung) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. |
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