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Änderung § 3 PassV vom 01.11.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 3 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass


(Text alte Fassung)

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.

(Text neue Fassung)

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

 (keine frühere Fassung vorhanden)