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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 2 Aufstieg und Übernahme in eine höhere Laufbahn

Titel 1 Grundsätze

§ 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg



(1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen Postbank AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.




§ 8 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigte Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Postbank AG beurlaubte Beamtinnen und Beamte berufen werden, die mit den jeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind. Stehen Beamtinnen und Beamte im Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Postbank AG oder durch eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist die Eignung darüber hinaus durch die schriftliche Bearbeitung einer Einzelaufgabe nachzuweisen.

(4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung.

(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, können an drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben, können es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal wiederholen.


§ 9 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und aus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.

(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden können.


§ 10 Feststellungsverfahren



(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leistungen während der Einführung.

(2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten für den Ausschuss entsprechend.


§ 11 Bewährungszeit



Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.




Titel 2 Ausbildungsaufstieg

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen



Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.




§ 13 Auswahlverfahren



Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes als Beisitzenden und beim Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.


§ 14 Einführung



(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.

(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt beim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und beim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen.

(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kompetenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im Einzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt.

(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforderlichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge werden von der bei der Deutschen Postbank AG für Ausbildung und berufliche Bildung zuständigen Organisationseinheit gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren geeigneten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser Zeit sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.


§ 15 Feststellungsverfahren



(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.




Titel 3 Praxisaufstieg

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen



Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Praxisaufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 11 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.




§ 17 Auswahlverfahren



Für das Auswahlverfahren gilt § 13 entsprechend.


§ 18 Einführung



(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.

(2) Die gemäß § 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung

(4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.




§ 19 Feststellungsverfahren



(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 11 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.




Titel 4 Aufstieg für besondere Verwendungen

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen



Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahn zulassen.


§ 21 Auswahlverfahren



(1) Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.

(2) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann bestimmen, dass von einem Auswahlverfahren abgesehen und über die Eignung für den Aufstieg für besondere Verwendungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen entschieden wird.


§ 22 Einführung



(1) Die zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverordnung in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Für die Einführung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst eine Dauer von fünf Wochen und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst eine Dauer von sieben Wochen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten.


§ 23 Feststellungsverfahren



(1) Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zuständige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mit einem Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7, § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Die Sperrfrist muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst mindestens drei und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst mindestens vier Monate betragen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.


Titel 5 Übernahme auf Grund einer gleichwertigen Befähigung

§ 24 Anerkennung der Befähigung



Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie

1.
einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und

2.
nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.




§ 25 Geeignete Studienabschlüsse



(1) Für den gehobenen Postdienst bei der Deutschen Postbank AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet. Gleichfalls als geeignet gilt ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Bachelor of Finance + Management" abgeschlossener Studiengang.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, dass die Deutsche Postbank AG eine ausreichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Postbank AG entsprechen, mit Erfolg beschäftigt.


§ 26 Einführung



Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.




Titel 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren



(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Master of Finance" oder "Master of Banking" abgeschlossener Studiengang.

(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.