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Abschnitt 2 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)


Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen



Als Erzeugerorganisation können alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt werden, die die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen.


§ 4 Mindestgröße



(1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und

2.
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000.000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen

festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von

1.
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und

2.
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarkten,

der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt.

(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,

2.
die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 bis auf fünf herabsetzen,

3.
den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2.500.000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Erzeuger haben.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.




§ 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern



(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2.
wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

3.
eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder

4.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.




§ 6 Stimmrechte und Geschäftsanteile



(1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung ausüben kann.

(2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein, dass

1.
zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben können,

2.
kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 zulassen.

(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.


§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft



Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.


§ 8 Direktvermarktung



Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Erzeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.


§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007



Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern.




§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen



(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind.

(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

(3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind.