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Änderung Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin vom 01.08.2014

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

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Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
| Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr |
1 | 2
| 3/4
|
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe
des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben |

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden |
| | c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden
Entsorgung zuführen | |
5 | Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
terien sowie nach Herstellervorgaben
planen und
festlegen

b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren

d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren,
bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur
Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4*) | | | |
6 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den | 4*) | | | |
7 | Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen

b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an
Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren

c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen
messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren | 5*) | | | |
8 | Betriebliche und tech-
nische
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8) | a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-
kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf
beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra-
gen
b)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen
anwenden und zur Beschaf-
fung
von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe
situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen
sowie deutsche und englische Fachausdrü-
cke
anwenden
d)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen
sicherstellen
e)
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
g)
Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h)
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme
lesen
und anwenden
i)
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k)
Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer
Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und
beachten
l)
Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden | 8*) | | | |
9 | Kommunikation mit
internen und externen
Kunden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9) | a)
Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
b)
Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
c)
Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten
d)
auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 3*) | | | |
10 |
Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
dienung
beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
| 3*) | | | |
11 | Warten, Prüfen und Ein-
stellen
von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 11) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
wenden

b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere
Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len,
wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren

d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse
und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren

f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men
messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
| 9 | | | |
12 | Montieren, Demontieren

und Instandsetzen von
Bauteilen,
Baugruppen
und Systemen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 12) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
barkeit
prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
legen

b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen
und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern

d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere
Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge
und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit
prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten
und Umrisse anreißen
und
körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen

i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k)
Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen,
instand setzen und dokumentieren | 16 | | | |

---


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.




Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3/4

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der
gesamten
Ausbildungszeit

zu vermitteln

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten
zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-
oder personalvertretungsrechtlichen
Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergrei-
fen

4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung nut-
zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden
Entsorgung zuführen

5 | Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und doku-
mentieren

d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche
kontrollieren,
bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur
Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
| 4* | | |

6 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den | 4* | | |

7 | Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
auswählen

b) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere
elektrische sowie elektronische Grö-
ßen
und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Sys-
temen
messen, prüfen und beurteilen
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen,
messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
i) Prüfergebnisse dokumentieren
| 5* | | |

8 | Betriebliche und techni-
sche
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen
anwenden und zur Beschaffung von
technischen
Unterlagen und Informationen nutzen
b)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
sowie englische Fachausdrücke anwenden
c)
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbe-
reichen
sicherstellen
d)
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen | | | |

| | e)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
f)
Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
g)
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen
und anwenden
h)
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
i)
Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hy-
draulischer
Steuerungen und Kraftübertragungen le-
sen und
beachten
j)
Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
k)
Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
l)
Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
m)
Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten
n)
auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 11* | | |

9
| Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung
beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrich-
tungen und Systemen sowie deren Schutzeinrich-
tungen handhaben
| 3* | | |

10
| Durchführen von Service-
und Wartungsarbeiten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben anwenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere
Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen,
wechseln und zur Entsorgung beitragen
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydrau-
lische,
pneumatische und elektrische Leitungen,
Anschlüsse
und mechanische Verbindungen prüfen
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys-
temen
messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und
Wartungsarbeiten durchführen
h) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-
kumentieren
| 9 | | |

11
| Demontieren, Reparieren
und Montieren von Bau-
teilen,
Baugruppen und
Systemen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und
gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren,
auf
Wiederverwertbarkeit
prüfen, kennzeichnen und
systematisch ablegen

b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen
zuordnen
und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren
und lagern

d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere
Schraubverbindungen unter Beachtung
der Teilefolge
und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formge-
nauigkeit
prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung
der Werkstoffeigenschaften anrei-
ßen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen

i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j)
Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstel-
len, überprüfen,
instand setzen und dokumentieren | 16 | | |


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

vorherige Änderung


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
| Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im
Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren
und Bewerten
von
Arbeitsergebnissen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-
ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach
Verwendungszweck
auswählen
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie
Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und
bereitstellen

d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
| | 2*) | | |
e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
f)
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-
tigung
des Auftrages und der beteiligten Gewerke
planen,
festlegen und ausführen | | 2*) | | |
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes
treffen | | | | 3*) |
2 | Betriebliche und tech-
nische
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-
nungspläne lesen und anwenden
b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-
stellen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen
anwenden
d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und an-
wenden

e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,
Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und
Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie
elektrischen und elektronischen Baugruppen und
Systemen
lesen und anwenden | | 3*)
*
| | |
f)
Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-
wenden
g)
Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschi-
nen-,
Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile
nach
Arbeitsauftrag bestimmen
h)
technische Sachverhalte in Form von Protokollen
dokumentieren
i)
Kommunikation mit Lieferanten führen | | | 4*) | |
3 | Kommunikation mit
internen und externen
Kunden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9) | a)
Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-
vereinbarungen hinweisen
b) Kunden
über Bedienung, Funktion und Instandhal-
tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-
lagen informieren | | 2*) | | |
c) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit über
Einsatz und Instandsetzung
von Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und Anlagen
beraten
d)
Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswün-
sche
dokumentieren und deren Umsetzung einleiten | | | | 4*) |
4 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
qualität beachten und anwenden
b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren | | 2*)
* | | |
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen | | | 2*) | |
d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
werten
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-
gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-
gen | | | | 3*) |
5 |
Messen und Prüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13) | a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und
Bauteilen,
insbesondere mit Messschieber, Mess-
schrauben,
Messuhr und Lehren, messen, prüfen,
beurteilen
und dokumentieren | | 2*) | | |
b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,
Drücke und Fördermengen sowie elektrische und
elektronische Größen in Systemen messen, prüfen,
beurteilen und dokumentieren
c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen | | | | 6*) |
6 |
Fügen, Trennen,
Umformen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 14) | a) Fügen
aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug
auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-
derverwendbarkeit prüfen
cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen
dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen
ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien
kleben
ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen | | 3 | | |
| | gg)
Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen;
Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderungen an die
Lötstelle weich- und hartlöten
hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche
und Profile in verschiedenen Positionen und mit
unterschiedlichen
Verfahren schweißen, ein-
schließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und
der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen

- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen vorbereiten
- Betriebsbereitschaft herstellen
ii)
Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,
Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse
sichtprüfen und nachbearbeiten
b) Trennen
aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen
und
Kunststoffen mit handgeführten sowie mit
ortsfesten
Maschinen trennen
c) Umformen
aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warm-
biegeumformen

bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten | | 6 | | |
7 |
Manuelles und maschi-
nelles Bearbeiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-
len,
ausrichten und spannen
d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, ins-
besondere
Bohrungen nach Allgemeintoleranzen
durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie
Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschi-
nen
bearbeiten
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bear-
beiten

g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-
fen | | 4 | | |
8 |
Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen,
Systemen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16) | a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-
sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-
angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder
veranlassen
b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile
nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen
und konservieren
d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen
und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-
sorgung wiederherstellen
e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-
drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-
tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-
stellen
f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,
Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-
protokollen dokumentieren | | | 6 | |
9 |
Eingrenzen und
Bestimmen
von Fehlern,
Störungen
und deren
Ursachen sowie
Beurteilen
von Schäden

(§ 3 Abs. 2 Nr. 17) | a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
angaben
durch Sinneswahrnehmung sowie durch
Prüfen
und Messen eingrenzen, bestimmen und pro-
tokollieren

b) Störungen und Fehler systematisch suchen, eingren-
zen,
ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer
Behebung
darstellen und beurteilen
c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitungen
anwenden

d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-
nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-
scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen
e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-
heit prüfen
f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren
und weiterleiten | | | 8 | |
10 |
Instandsetzen von Fahr-
zeugen, Systemen und
Betriebseinrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18) | a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhaltungs-
plänen
im Rahmen der vorbeugenden Instandhal-
tung
austauschen
b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung
ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und
Montagehilfen
demontieren und hinsichtlich Lage
und
Funktion kennzeichnen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,
insbesondere an Motoren und deren Aggregaten,
Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und
Bremssystemen

d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand
setzen | | | | 16 |
| | e)
elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen
f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen
prüfen
g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren | | | | |
11 |
Prüfen, Einstellen und
Anschließen von mecha-
nischen, hydraulischen,
pneumatischen, elektri-
schen und elektronischen
Anlagen und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19) | a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen
nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion
prüfen

b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen | | | 6 | |
d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme
mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-
ren
e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-
ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften
aufbauen und anschließen | | | | 5 |
f)
Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen
Komponenten nach Plänen und Vorschriften aufbau-
en,
prüfen und einstellen
g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-
schließlich deren elektrotechnischer Komponenten
messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-
mentieren
h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
pen
prüfen und einstellen
i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeiten beseitigen
k)
kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,
hydraulischen und elektronischen Bauteilen und
Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungs-
geräten,
einstellen
l)
Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,
vermessen, einstellen und dokumentieren
m)
mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
oder
Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,
auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
n)
Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-
verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen | | | | 11 |
12 |
Prüfen von Abgasen
und Einrichtungen
zur
Emissionsminderung

(§ 3 Abs. 2 Nr. 20) | a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
mit Sollwert vergleichen
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen | | | | 4 |
13 |
Installieren von Maschinen
und
Anlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21) | a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer
Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hy-
gienevorschriften
auf Hofanlagen einrichten und ab-
sichern

oder
Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-
schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-
richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere
durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung
und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen,
Arbeits-
und Schutzgerüste auf- und abbauen, per-
sönliche
Schutzausrüstung für den Montageauftrag
festlegen
und nutzen
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-
lagen prüfen
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-
ken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-
dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-
ausgleiches verlegen
e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-
technische Anlagen einbauen
f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
h)
Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steu-
er-,
Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie För-
dereinrichtungen,
auf Funktion prüfen und einstellen
i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen
und in Betrieb nehmen
k)
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte ein-
stellen
und Übergabeprotokoll erstellen | | | | 10 |
14 |
Herstellen und Prüfen
von elektrischen
Stromanschlüssen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 22) | a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-
bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend
der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden
b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen
feststellen, vor mechanischen Beschädigungen
schützen
c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und
anwenden
d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-
sondere zu Freileitungen, einhalten
e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations-
beschädigungen,
sowie Schalter auf Beschädigun-
gen
prüfen, Maßnahmen einleiten
f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-
gen,
Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
und
-kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutz-
schaltern
prüfen, Maßnahmen einleiten
g) zulässige elektrische Leistung beachten
h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen | | | | 5 |
15 |
Ausrüsten und Umrüsten
mit Zubehör und Zusatz-
einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 23) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
dokumentieren
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbrin-
gen

c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-
dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen, aus- und umrüsten | | | | 6 |
16 |
In- und Außerbetrieb-
nehmen
von Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und
Anlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 24) | a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durch-
führen

b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere
Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-
mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
dokumentieren
c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und still-
legen
sowie Maßnahmen zur Vermeidung von tech-
nischen
Schäden und Gefahren durchführen
e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen | | | | 3 |
17 |
Übergeben von Fahrzeu-
gen, Maschinen, Geräten
und Anlagen an Kunden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 25) | a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-
meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten
b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-
biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege
und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften
c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-
stimmungen und Anforderungen des Herstellers, do-
kumentieren
| | | | 2 |

---


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.




Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
in dem
Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3/4

1 | 2 | 3 | 4

1 | Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten
von Arbeits-
ergebnissen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-
ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
nach Verwendungszweck
auswählen
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte so-
wie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen

d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnun-
gen, ermitteln
| | 2 * | |

e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen | | | |

| | f)
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berück-
sichtigung
des Auftrages und der beteiligten Ge-
werke planen,
festlegen und ausführen | | 2* | |

g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Ar-
beitsplatzes
treffen | | | | 3*

2 | Durchführen von quali-
tätssichernden Maßnah-
men
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
qualität beachten und anwenden
b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren | | 2* | |

c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen | | | 2* |

d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-
geln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behe-
bung beitragen
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-
gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-
gen | | | | 3*

3 |
Betriebliche und techni-
sche
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-
nungspläne lesen und anwenden
b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-
stellen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen,
anwenden
d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und
anwenden

e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,
Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und
Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie
elektrischen und elektronischen Baugruppen und
Systemen,
lesen und anwenden
f) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-
vereinbarungen hinweisen
g) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-
tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-
lagen informieren
| | 5* | |

h)
Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-
wenden
i)
Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Ma-
schinen-,
Geräte- und Anlagentyp auswählen, Er-
satzteile nach
Arbeitsauftrag bestimmen
j)
technische Sachverhalte in Form von Protokollen
dokumentieren
k)
Kommunikation mit Lieferanten führen | | | 4* |

|
| l) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von
Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und Anlagen be-
raten
m)
Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungs-
wünsche
dokumentieren und deren Umsetzung ein-
leiten
| | | | 4 *

4 | Messen und Prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken
und Bauteilen,
insbesondere mit Messschieber,
Messschrauben,
Messuhr und Lehren, messen, prü-
fen, beurteilen
und dokumentieren | | 2* | |

b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,
Drücke und Fördermengen sowie elektrische und
elektronische Größen in Systemen messen, prüfen,
beurteilen und dokumentieren
c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurtei-
len
| | | | 6*

5
| Fügen, Trennen, Um-
formen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Fügen
aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug
auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-
derverwendbarkeit prüfen
cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen
dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstel-
len

ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbei-
tungsrichtlinien
kleben
ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
gg)
Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen;
Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderungen an die
Lötstelle weich- und hartlöten
hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche
und Profile in verschiedenen Positionen und
mit unterschiedlichen
Verfahren schweißen, ein-
schließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werk-
stoffe und
der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfs-
stoffe auswählen

- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen vorbereiten
- Betriebsbereitschaft herstellen | | 9 | |

| | ii)
Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,
Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse
sichtprüfen und nachbearbeiten
b) Trennen
aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetal-
len und
Kunststoffen mit handgeführten sowie
mit ortsfesten
Maschinen trennen
c) Umformen
aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und
warmbiegeumformen

bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten | | | |

6
| Manuelles und maschi-
nelles Bearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung
der Form
und der Werkstoffeigenschaften ausrich-
ten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-
wählen,
ausrichten und spannen
d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten,
insbesondere
Bohrungen nach Allgemeintoleranzen
durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie
Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen
bearbeiten
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß be-
arbeiten

g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-
fen | | 4 | |

7
| Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen,
Systemen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-
sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-
angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder
veranlassen
b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile
nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen
und konservieren
d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen
und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-
sorgung wiederherstellen
e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-
drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-
tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-
stellen
f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,
Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-
protokollen dokumentieren | | | 6 |

8
| Eingrenzen und Bestim-
men
von Fehlern, Störun-
gen
und deren Ursachen
sowie
Beurteilen von
Schäden

(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
|
a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun-
denangaben
durch Sinneswahrnehmung sowie
durch Prüfen
und Messen eingrenzen, bestimmen
und protokollieren

b) Störungen und Fehler systematisch suchen, ein-
grenzen,
ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten
zu
ihrer Behebung darstellen und beurteilen
c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitun-
gen anwenden

d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-
nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-
scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen
e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-
heit prüfen
f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren
und weiterleiten | | | 8 |

9
| Instandsetzen von Fahr-
zeugen, Systemen und
Betriebseinrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal-
tungsplänen
im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung
austauschen
b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung
ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen
und Montagehilfen
demontieren und hinsichtlich
Lage und
Funktion kennzeichnen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,
insbesondere an Motoren und deren Aggregaten,
Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk-
und Bremssystemen

d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme in-
stand setzen
e)
elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen
f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen
prüfen
g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren | | | | 16

10
| Prüfen, Einstellen und
Anschließen von mecha-
nischen, hydraulischen,
pneumatischen, elektri-
schen und elektronischen
Anlagen und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen
nach Schaltplänen anschließen und auf
Funktion prüfen

b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen | | | 6 |

d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme
mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-
ren
e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-
ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften
aufbauen und anschließen | | | | 5

|
| f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen
Komponenten nach Plänen und Vorschriften auf-
bauen,
prüfen und einstellen
g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-
schließlich deren elektrotechnischer Komponenten
messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-
mentieren
h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
gruppen
prüfen und einstellen
i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeiten beseitigen
j)
kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,
hydraulischen und elektronischen Bauteilen und
Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbei-
tungsgeräten,
einstellen
k)
Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,
vermessen, einstellen und dokumentieren
l)
mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
oder
Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,
auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstel-
len
m)
Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-
verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen | | | | 11

11
| Prüfen von Abgasen und
Einrichtungen
zur Emissi-
onsminderung

(§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
mit Sollwert vergleichen
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen | | | | 4

12
| Installieren von Maschi-
nen und
Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer
Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der
Hygienevorschriften
auf Hofanlagen einrichten und
absichern

oder
Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-
schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-
richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere
durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung
und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchfüh-
ren, Arbeits-
und Schutzgerüste auf- und abbauen,
persönliche
Schutzausrüstung für den Montageauf-
trag festlegen
und nutzen
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-
lagen prüfen
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-
ken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-
dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-
ausgleiches verlegen
e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-
technische Anlagen einbauen
f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen | | | | 10

| | h)
Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-,
Steuer-,
Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie
Fördereinrichtungen,
auf Funktion prüfen und ein-
stellen

i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen
und in Betrieb nehmen
j)
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte
einstellen
und Übergabeprotokoll erstellen | | | |

13
| Herstellen und Prüfen von
elektrischen Stroman-
schlüssen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-
bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend
der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden
b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen
feststellen, vor mechanischen Beschädigungen
schützen
c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und
anwenden
d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-
sondere zu Freileitungen, einhalten
e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolati-
onsbeschädigungen,
sowie Schalter auf Beschädi-
gungen
prüfen, Maßnahmen einleiten
f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-
rungen,
Sicherungsautomaten, Schutzkontaktste-
cker und
-kupplungen, sowie Funktion von FI-
Schutzschaltern
prüfen, Maßnahmen einleiten
g) zulässige elektrische Leistung beachten
h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen | | | | 5

14
| Ausrüsten und Umrüsten
mit Zubehör und Zusatz-
einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 22) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
dokumentieren
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher an-
bringen

c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-
dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen, aus- und umrüsten | | | | 6

15
| In- und Außerbetriebneh-
men
von Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und
Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 23) | a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und
durchführen

b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere
Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-
mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
dokumentieren
c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stillle-
gen
sowie Maßnahmen zur Vermeidung von techni-
schen
Schäden und Gefahren durchführen
e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen | | | | 3

16
| Übergeben von Fahrzeu-
gen, Maschinen, Geräten
und Anlagen an Kunden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 24) | a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-
meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten
b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-
biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege
und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften
c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-
stimmungen und Anforderungen des Herstellers,
dokumentieren
| | | | 2


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.