Änderung § 9 EEWärmeG vom 29.12.2010

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§ 9 EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausnahmen


Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn

1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

(Text alte Fassung)

2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

(Text neue Fassung)

2. 1 die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. 2 Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.


---
*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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