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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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Teil 3 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Teil 3 Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
1Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. 2Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 333 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 14 Geförderte Maßnahmen
(1) Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
- 1.
- solarthermischen Anlagen,
- 2.
- Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- 3.
- Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
- 4.
- Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 sind
- 1.
- 1solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sind. 2Die Zertifizierung muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) erfolgen 2),
- 2.
- 1Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
- a)
- 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,
- b)
- 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und
- c)
- 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
- 3.
- 1Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:
- a)
- dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume" 3),
- b)
- dem Umweltzeichen „Blauer Engel" 4) oder
- c)
- dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3) 5).
- 2)
- Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiviert.
- 3)
- Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblume" wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
- 4)
- Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern" (2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern" (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden. 5) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association" (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabegrundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
- 1.
- Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
- a)
- im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI der Anlage zu diesem Gesetz oder
- b)
- im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht
- 2.
- Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
- a)
- im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder
- b)
- im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil
- 3.
- Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
- 4.
- Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
- 5.
- Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011
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