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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 3 Embryotransfer
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.
§ 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Lagerung und die Beförderung der Eizellen und Embryonen den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen,
- 2.
- die Eizellen und Embryonen nach § 13 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,
- 3.
- für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, dessen Verwendung nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes zugelassen ist,
- 4.
- die in § 14 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,
- 5.
- Tiere, die zur Gewinnung von Eizellen oder Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen frei von melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können,
- 6.
- Tiere, bei denen sich Anzeichen von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden können, zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer melde- oder anzeigepflichtigen Krankheit besteht, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden können, unverzüglich von der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Eizellen und Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden,
- 7.
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 6 erstellt werden,
- 8.
- der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin
- a)
- die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
- b)
- dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt.
§ 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-Entnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung der von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.
(2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.
§ 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
- 1.
- das Gewinnungsdatum,
- 2.
- die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertieres,
- 3.
- bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 12.
(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.
(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.
§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryonen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,
- 2.
- bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Datum der Befruchtung.
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Embryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Entnahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und
- 3.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
(3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes abgegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindestens folgende Angaben aufzeichnen:
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und
- 3.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit.
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahmeeinheit aufzubewahren.
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
(1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben wurden,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,
- 3.
- den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat,
- 4.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört,
- 5.
- das Datum der Übertragung und
- 6.
- die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
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