Artikel
1 Abs. 2 und die Artikel
2 und
50 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. 2Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
- 1.
- nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
- 2.
- nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
- 3.
- nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;
- 4.
- die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§
365 bis 372 anzuwenden.
(1) Sind für die in den §§
1 und
363 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§
6,
15 Abs. 2, der §§
25,
41 Abs. 1 und des §
46 auch für diese Behörden.
(2)
1Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach §
5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren Sitz haben.
2Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig ist.
(3)
1Die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden.
2Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt unberührt.
(1)
1Sind für die in
§ 1 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zuständig, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass für die Abänderung einer Entscheidung dieser Behörde das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.
2Auf das Verfahren sind die
§§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde statt.
Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
2Bezweckt das Aufgebot die Kraftloserklärung einer Urkunde der in
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend.
(1)
1Wird in Verfahren nach §
342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
2Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr.
3Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars.
4Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher.
5Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.
(2) 1Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. 2Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. 3Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. 4Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den
§§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die
§§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet
§ 378 Absatz 3 keine Anwendung.
(4)
1§ 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden ist.
2Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist
§ 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist
§ 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in
§ 294 Absatz 3 Satz 2 und
§ 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- 1.
- über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,
- 2.
- über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung.