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Abschnitt 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Abschnitt 2 Unselbständige Stiftung Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung"
§ 15 Name, Sitz und Rechtsform
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Unter dem Namen Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Trägerschaft der Stiftung Deutsches Historisches Museum" eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin errichtet.
§ 16 Stiftungszweck
(1) Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
- 1.
- Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen und Zusammenhängen sowie europäischen Dimensionen und Folgen;
- 2.
- Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;
- 3.
- Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;
- 4.
- Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;
- 5.
- Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen.
§ 17 Stiftungsvermögen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle von der Bundesrepublik Deutschland für die zu errichtende unselbständige Stiftung Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände in das Vermögen des Trägers über. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende unselbständige Stiftung Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" von dritter Seite. Der Träger verwaltet dieses Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der Träger für die unselbständige Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige Stiftung Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
(5) Der Träger vergibt die Stiftungsmittel aus dem jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung.
(6) Der Träger fertigt für die unselbständige Stiftung zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§ 18 Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung
(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet
- 1.
- der Stiftungsrat,
- 2.
- der wissenschaftliche Beraterkreis.
(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
§ 19 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
(2) Es werden vorgeschlagen:
- 1.
- vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
- 2.
- je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
- 3.
- sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V.,
- 4.
- je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.
(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit.
(4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.
(5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland". Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter.
(6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.
(7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.
(8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen.
(10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 158 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis
(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.
(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen, dass die unselbständige Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt.
(3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates mit Rederecht teil.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" G. v. 14. Juni 2010 BGBl. I S. 784 m.W.v. 19. Juni 2010
§ 21 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.
(2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
§ 22 Übergangsregelung
Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" G. v. 14. Juni 2010 BGBl. I S. 784 m.W.v. 19. Juni 2010
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