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Änderung § 7 GOZ vom 01.01.2012
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§ 7 GOZ a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7 GOZ n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661 |
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(Text alte Fassung) § 7 Gebührenordnung für Zahnärzte | (Text neue Fassung)§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung |
Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. | (1) 1 Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. 2 Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. 3 Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte. (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt. |
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