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Synopse aller Änderungen der GOZ am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der 1. GOZÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GOZ.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GOZ a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
GOZ n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
(Text neue Fassung)

§ 5a (aufgehoben)
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Gebührenordnung für Zahnärzte
§ 8 Wegegeld


§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Entschädigungen
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Anlage Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen


§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Überprüfung
Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
Anlage 2 Liquidationsvordruck

§ 2 Abweichende Vereinbarung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.



(1) 1 Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. 2 Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. 3 Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) 1 Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. 2 Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. 3 Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. 4 Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) 1 Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. 2 Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. 3 § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.


§ 3 Vergütungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.



Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

§ 4 Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.



(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) 1 Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). 2 Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. 3 Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. 4 Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) 1 Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. 2 Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) 1 Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. 2 Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.



§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


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(1) 1 Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. 2 Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. 3 Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. 4 Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf volle Pfennigbeträge abzurunden.

(2) 1 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2 Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. 3 Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. 4 In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.



(1) 1 Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. 2 Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. 3 Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. 4 Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) 1 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2 Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. 3 Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. 4 Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

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§ 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung




§ 5a (aufgehoben)


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Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.



 

§ 6 Gebühren für andere Leistungen


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(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen,
die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.



(1) 1 Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. 2 Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die
Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,

2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung
berechnet wird,

3. E V und E VI,

4. J,

5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,

6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,

7. N unter der Nummer 4852 sowie

8. O.


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§ 7 Gebührenordnung für Zahnärzte




§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung


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Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert.



(1) 1 Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. 2 Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. 3 Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.


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§ 8 Wegegeld




§ 8 Entschädigungen


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(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld umfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.

(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 50 Deutsche Pfennige
für jeden zurückgelegten Kilometer,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.

(3) Die Aufwandsentschädigung
beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 2,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 3,- Deutsche Mark.

(4) Besucht
der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.



(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) 1 Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. 2 Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro,
bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.

3 Erfolgt
der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. 4 Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

(3) 1 Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. 2 Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

3 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.



(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) 1 Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. 2 Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. 3 Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. 4 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. 5 Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1. das Datum der Erbringung der Leistung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,

4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,

5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,

6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.

(3) 1 Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. 2 Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. 3 Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. 4 Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. 5 Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. 6 Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis 'entsprechend' sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.



2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,

4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,

5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,

6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) 1 Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. 2 Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. 3 Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 4 Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. 5 Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. 6 Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. 7 Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis 'entsprechend' sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Berlin-Klausel




§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.



Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter für

1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind,

2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leistungen
nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) beendet werden,

3. Leistungen
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift




§ 12 Überprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2)
Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123) gilt weiter

1. für Leistungen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,

2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119
und 120 des Gebührenverzeichnisses - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.



1 Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. 2 Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen




Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

siehe Anlagenband zu BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.1987



A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.

2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.

3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

0010 | Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkran-
kungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des
Befundes | 100

0030 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und
gegebenenfalls Auswertung von Modellen | 200

0040 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer
Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maß-
nahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungs-
fähig. | 250

0050 | Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließ-
lich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 120

0060 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung ein-
schließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der
Rechnung zu begründen. | 260

0065 | Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, ein-
fache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem
Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht be-
rechnungsfähig. | 80

0070 | Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest,
je Sitzung | 50

0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 30

0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 60

0100 | Intraorale Leitungsanästhesie
Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der
Rechnung zu begründen.
Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten
Anästhetika gesondert berechnungsfähig. | 70

0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen
nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045,
3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130
und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. | 400

0120 | Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern
2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. |


B. Prophylaktische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

1000 | Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeu-
gung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten | 200

1010 | Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer min-
destens 15 Minuten | 100

1020 | Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeu-
gung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der
Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne,
die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen
nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen
Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berech-
nungsfähig. | 50

1030 | Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Ka-
riesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger,
je Kiefer
1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tief-
ziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den
Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluori-
dierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030
innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. | 90

1040 | Professionelle Zahnreinigung
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und
Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des
Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Im-
plantat oder Brückenglied.
Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020,
4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig. | 28


C. Konservierende Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

2000 | Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch
Glattflächenversiegelung, je Zahn | 90

2010 | Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer | 50

2020 | Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität | 98

2030 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Sepa-
rieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillen-
blutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahn-
bereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens ein-
mal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. | 65

2040 | Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 65

2050 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, einflächig | 213

2060 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts | 527

2070 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, zweiflächig | 242

2080 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts | 556

2090 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, dreiflächig | 297

2100 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts | 642

2110 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig | 319

2120 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehr-
schichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung
von Inserts | 770

2130 | Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nach-
polieren einer vorhandenen Restauration | 104

2150 | Einlagefüllung, einflächig | 1141

2160 | Einlagefüllung, zweiflächig | 1356

2170 | Einlagefüllung, mehr als zweiflächig | 1709

2180 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Auf-
nahme einer Krone | 150

2190 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftveranke-
rung zur Aufnahme einer Krone | 450

2195 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glas-
faserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach
den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht
berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195
ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. | 300

2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer
etc.) | 130

2200 | Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialprä-
paration) | 1322

2210 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 1678

2220 | Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen
oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch
Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den
Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berech-
nungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende
zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relations-
bestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Ein-
lagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrek-
turen.
Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit
Füllungsmaterial.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen)
jeder zahntechnischen Ausführung. | 2067

| Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220: |

2230 | Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme
beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |

2240 | Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine
Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. |

2250 | Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig. | 210

2260 | Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, ein-
schließlich Entfernung | 100

2270 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, ein-
schließlich Entfernung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert be-
rechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließ-
lich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten. | 270

2290 | Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen
eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches | 180

2300 | Entfernung eines Wurzelstiftes | 270

2310 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer
Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahn-
ersatz | 145

2320 | Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenan-
kers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz,
gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung | 350

2330 | Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,
indirekte Überkappung), je Kavität | 110

2340 | Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte
Überkappung), je Kavität | 200

2350 | Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren | 290

2360 | Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal | 110

2380 | Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa | 160

2390 | Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung | 65

2400 | Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung
berechnungsfähig. | 70

2410 | Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in
mehreren Sitzungen
Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berech-
nungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.
Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht
erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut
berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzel-
kanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig. | 392

2420 | Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal | 70

2430 | Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360,
2380 und 2410, je Zahn und Sitzung | 204

2440 | Füllung eines Wurzelkanals | 258


D. Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

3000 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats | 70

3010 | Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes | 110

3020 | Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes | 270

3030 | Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie | 350

3040 | Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteo-
tomie | 540

3045 | Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen | 767

3050 | Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbst-
ständige Leistung | 110

3060 | Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch
Knochenbolzung | 140

3070 | Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung | 45

3080 | Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom,
Epulis) | 150

3090 | Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle | 370

3100 | Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Pe-
riostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnitt-
führung)
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leis-
tung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig. | 270

3110 | Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn | 460

3120 | Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig. | 580

3130 | Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes | 280

3140 | Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation | 550

3160 | Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochen-
bettes | 650

3190 | Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder
Wurzelspitzenresektion | 270

3200 | Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktio-
nen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190
bis 3200 sowie 3310 berechnet werden. | 500

3210 | Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 140

3230 | Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als
selbstständige Leistung, je Kiefer | 440

3240 | Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaexten-
sionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei
nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kiefer-
abschnitt | 550

3250 | Tuberplastik, einseitig | 270

3260 | Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung | 550

3270 | Germektomie | 590

3280 | Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des
Septums bei echtem Diastema | 270

3290 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich | 55

3300 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige
Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3310 nicht berechnungsfähig. | 65

3310 | Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je
Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich berechnungsfähig
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3300 nicht berechnungsfähig. | 100


E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

4000 | Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-
nungsfähig. | 160

4005 | Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B.
des Parodontalen Screening-Index PSI)
Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-
nungsfähig. | 80

4020 | Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls einschließ-
lich Taschenspülungen, je Sitzung | 45

4025 | Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig. | 15

4030 | Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremd-
reizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 35

4040 | Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen
des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung | 45

4050 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren
an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied | 10

4055 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren
an einem mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von
30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. | 13

4060 | Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller
Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren,
je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040,
4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. | 7

4070 | Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon-
kremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,
geschlossenes Vorgehen | 100

4075 | Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon-
kremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes
Vorgehen | 130

4080 | Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium | 45

4090 | Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Front-
zahn, je Parodontium | 180

4100 | Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seiten-
zahn, je Parodontium
Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Num-
mern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. | 275

4110 | Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/
oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen
Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialent-
nahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung
berechnungsfähig.
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert
berechnungsfähig. | 180

4120 | Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbe-
reich | 275

4130 | Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich
Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat | 180

4133 | Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der
Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum | 880

4136 | Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder
Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung | 200

4138 | Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließ-
lich Fixierung, je Zahn, je Implantat | 220

4150 | Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn,
Implantat oder Parodontium | 7


F. Prothetische Leistungen


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

5000 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangential-
präparation) | 1016

5010 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufen-
präparation) oder Einlagefüllung | 1483

5020 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder
-kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche | 1997

5030 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift,
gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbin-
dungselemente | 1483

5040 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch
Konuskrone
Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht
berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leis-
tungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abfor-
mungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage-
füllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und
Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesen-
anker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten
nicht berechnungsfähig.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskop-
kronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. | 2605

| Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040: |

5050 | Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker
mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die
Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |

5060 | Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine
Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. |

5070 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung
von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder
Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel | 400

5080 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder
Prothese, je Verbindungselement
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht
berechnungsfähig. | 230

5090 | Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Num-
mer 5080 | 110

5100 | Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung | 450

5110 | Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funk-
tion | 360

5120 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implan-
tat, einschließlich Entfernung | 240

5140 | Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne
oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals,
einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abge-
golten. | 80

5150 | Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestig-
ten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne | 730

5160 | Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu
überbrückende Spanne | 360

5170 | Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen
Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
Abformung zur Remontage, je Kiefer | 250

5180 | Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel | 450

5190 | Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel | 540

5200 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, ge-
bogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen | 700

5210 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit ge-
gossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen | 1400

5220 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese
bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. | 1850

5230 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese
bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abge-
golten:
Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Ein-
proben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. | 2200

5240 | Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig. |

5250 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-
nehmbaren Prothese (ohne Abformung) | 140

5260 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-
nehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtun-
gen | 270

5270 | Teilunterfütterung einer Prothese | 180

5280 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese | 270

5290 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge-
staltung, im Oberkiefer | 450

5300 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge-
staltung, im Unterkiefer | 540

5310 | Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller
Randgestaltung
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen
nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich ge-
trennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstel-
lung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. | 730

5320 | Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens | 2200

5330 | Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von
Defekten der Kiefer | 2800

5340 | Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteil-
defekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder
Hilfsvorrichtungen
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis
5340 abgegolten. | 7300


G. Kieferorthopädische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

6000 | Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer
kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. | 80

6010 | Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale,
graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Num-
mer 0060 | 180

6020 | Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichneri-
sche Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen) | 360

6030 | Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer
Umfang | 1350

6040 | Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer
Umfang | 2100

6050 | Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei
Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e
erfüllt sein:
a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung,
direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. | 3600

6060 | Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-
phase einschließlich Retention, geringer Umfang | 1800

6070 | Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-
phase einschließlich Retention, mittlerer Umfang | 2600

6080 | Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-
phase einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben
a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt
sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer:
dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan fest-
gelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kiefer-
umformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb
eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungs-
methoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Num-
mern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig. | 3600

6090 | Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abge-
schlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer | 700

6100 | Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel | 165

6110 | Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Ver-
siegelung des Zahnes | 70

6120 | Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel | 230

6130 | Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung
des Zahnes | 20

6140 | Eingliederung eines Teilbogens | 210

6150 | Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer | 500

6160 | Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear). | 370

6170 | Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe.
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind ge-
sondert berechnungsfähig. | 500

6180 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung
von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wie-
dereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig | 270

6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von
schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in
derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. | 140

6200 | Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mund-
vorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen | 450

6210 | Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließ-
lich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekon-
trolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung | 90

6220 | Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behand-
lungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer | 180

6230 | Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer | 180

6240 | Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten
einer Lücke) | 270

6250 | Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung | 450

6260 | Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als
selbstständige Leistung | 1100


H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

Allgemeine Bestimmungen

Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

7000 | Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche | 270

7010 | Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche | 800

7020 | Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf | 450

7030 | Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung | 370

7040 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs | 65

7050 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnah-
men, je Sitzung | 180

7060 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen,
je Sitzung | 410

7070 | Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum | 90

7080 | Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium
(einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat,
einschließlich Entfernung | 600

7090 | Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Ver-
fahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es
sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer
Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten,
sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den
Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leis-
tungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig. | 270

7100 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je
Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den
Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist
mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten. | 200


J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

8000 | Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation
Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: pro-
phylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiag-
nostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klini-
sche Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest). | 500

8010 | Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstift-
registrierung, je Registrat
Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Biss-
nahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungs-
fähig. | 180

8020 | Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Schar-
nierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinie-
ren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator) | 300

8030 | Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinemati-
sche Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte,
das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungs-
bogens mit einem Artikulator) | 550

8035 | Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung
(eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das defini-
tive Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines Über-
tragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens
mit einem Artikulator)
Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten
für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator
gesondert berechnungsfähig. | 550

8050 | Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikula-
toren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung | 500

8060 | Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artiku-
latoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung | 750

8065 | Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur
Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen
Werten, je Sitzung
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für
die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert
berechnungsfähig. | 850

8080 | Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver
oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je
Sitzung | 250

8090 | Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am fest-
sitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung | 250

8100 | Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar | 20


K. Implantologische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

9000 | Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kiefer-
körpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Mo-
dellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe
einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je
Kiefer.
Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig. | 884

9003 | Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implanta-
tion, je Kiefer
Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig. | 100

9005 | Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/
chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, gegebenenfalls einschließlich
Fixierung, je Kiefer
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigations-
schablone sind gesondert berechnungsfähig. | 300

9010 | Implantatinsertion, je Implantat
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Im-
plantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), gegebe-
nenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des
Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschluss-
schraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen bei offener Ein-
heilung sowie Wundverschluss | 1545

9020 | Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Im-
plantat | 515

9040 | Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente
(z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem | 626

9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbau-
elemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven
Phase
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Num-
mern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens
einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 313

9060 | Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung be-
rechnungsfähig. | 313

9090 | Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenauf-
bereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert
berechnungsfähig. | 400

9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisie-
rungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von
Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger
Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich
des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130
nicht berechnungsfähig.
3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung
nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berech-
nungsfähig.
4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung
nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berech-
nungsfähig. | 2694

9110 | Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des
Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende
Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen inner-
halb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leis-
tungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. | 1500

9120 | Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je
Kieferhälfte
Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Kno-
chendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlen-
bodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme
von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbau-
material (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich Fixierung -,
gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und
Wundverschluss | 3000

9130 | Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls
mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ge-
gebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenen-
falls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distrak-
tion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht
berechnungsfähig. | 1540

9140 | Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls
einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion,
einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach
der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrech-
nungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert wer-
den muss. | 650

9150 | Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
(z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der
Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 675

9160 | Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren - ein-
schließlich Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich | 330

9170 | Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosyn-
thesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüst-
implantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Num-
mern 3000 und 3030 abgegolten. | 500


L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.

2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

- nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D,

- nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie

- nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K

zuzuordnen.

4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.

5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.

6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.


Nummer | Leistungstext | Punktzahl

0500 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den
Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510
bis 0530 nicht berechnungsfähig. | 400

0510 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,
0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. | 750

0520 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,
0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. | 1300

0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500
bis 0520 nicht berechnungsfähig. | 2200

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 Liquidationsvordruck


vorherige Änderung

 


Liquidationsvordruck Zahnarztleistungen Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 2681)


Liquidationsvordruck Zahnarztleistungen Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 2682)