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Abschnitt 3 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 10 Begrenzung von Transporten
(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. 2Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
- 2.
- beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
- 3.
- der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 11 Eintagsküken
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
- 1.
- die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
- 2.
- in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
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