Tools:
Update via:
Abschnitt 4 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
| |
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
| |
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften
- 1.
- hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,
- 2.
- dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8636/b26271.htm