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Abschnitt 6 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Befugnisse der Behörde



(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.

(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen, dass

1.
der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, sofern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,

2.
die Tiere entladen, untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder

3.
die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden.

(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße.

(4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.

(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind,

2.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden,

3.
entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird,

4.
einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,

6.
entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert,

7.
entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,

8.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält,

9.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,

10.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert,

11.
entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder

12.
entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder

2.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3.
entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder veranlasst,

2.
entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,

4.
entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben,

5.
entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,

6.
als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,

7.
als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

8.
als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

9.
entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

10.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

12.
einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 4.1 oder Kapitel VII über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,

13.
entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Person anvertraut,

14.
entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,

15.
entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

16.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,

16a.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,

17.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,

18.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,

19.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht werden,

20.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten werden,

21.
entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,

22.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,

23.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,

24.
entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult worden ist,

25.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,

26.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,

27.
entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt,

28.
entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist,

29.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,

30.
entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,

31.
entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,

32.
entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,

33.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig füttert,

34.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder

35.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.




§ 22 Unterrichtung



Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission*) bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.


---
*)
Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 3 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 23 Anwendungsbestimmungen



Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 23 Aufheben von Vorschriften


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2009 TierSchTrV TierschTrBV

Es werden aufgehoben:

1.
die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

2.
die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3390).


§ 24 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Februar 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 6)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:

1.
Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Fläche je kg
Lebendgewicht
qcm/kg
Mindesthöhe des
Transportbehältnisses
cm
123
1,020023
1,319023
1,618023
2,017023
3,016023
4,013025
5,011525
10,010530
15,010535
30,010540


2.
Eintagsküken

Tierart Fläche je Tier
qcm
Anzahl der Tiere
je Behältnis
oder Behältnisteil
mindestenshöchstens
1234
Hühner, Perlhühner,
Fasane, Enten
2510105
Gänse, Puten 35840


3.
Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen

TierkategorieHöhe
des Trans-
portbehältnisses
cm
Fläche je Tier
bei Transport
bis zu 300 km
qcm
Fläche je Tier
bei Transport
über 300 km
qcm
1234
Jungtauben23280300
Alttauben23300340


4.
Hunde und Katzen

Mittlere Widerristhöhe
der Tiere
cm
Länge
cm
Behältnis
Breite
cm
Höhe
cm
Fläche je Tier
qcm
12345
204030301.200
305540402.200
407550553.750
559560705.700
7013075959.750
851608511513.600


5.
Kaninchen

5.1
Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden)

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höhe des Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier
qcm
123
115250
320500
über 3 25600


5.2
Andere Kaninchen

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höhe des Trans-
portbehältnisses
cm
Fläche je Tier
qcm
Höchstzahl der
Tiere je Behältnis
1234
0,31510012
0,41515012
0,51530012
1205004
2207504
3259002
4251.000 2
5251.150 2
über 5 301.400 1



Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2) Abtrennung und Raumbedarf


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Einhufer

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

2.
Rinder

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

3.
Schafe und Ziegen

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

4.
Schweine

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

4.1
Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höchstgruppengröße
Ferkel
12
10120
2550
3035


4.2
Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:

-
im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,

-
im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,

-
bis zu fünf Sauen.

4.3
Flächenbedarf

Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Mindestbodenfläche je Tier
in qm
12
60,07
100,11
150,12
200,14
250,18
300,21
350,23
400,26
450,28
500,30
600,35
700,37
800,40
900,43
1000,45
1100,50
1200,55
über 120 0,70



Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
12
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht
mehr als zehn Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den An-
gaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als
zehn Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der
Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben
der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Fest-
stellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach
Nummer 1
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als
zehn Transportbehältnissen
Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnis-
ses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheini-
gung
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn
Transportbehältnissen
1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom
Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens
zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die
Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehält-
nisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der
Kontrolle nach Nummer 1
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transport-
behältnissen befindlichen Tiere den Angaben der
diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und
zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere
oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die
Tiere begleitenden Bescheinigung