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Änderung § 2 ITFG vom 01.07.2009
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§ 2 ITFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 2 ITFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliarden Euro finanziert werden: | (Text neue Fassung) Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden: |
- Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro, - Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro, | |
- Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 1,5 Milliarden Euro, | - Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro, |
- Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und - Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro. |
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