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Synopse aller Änderungen des ITFG am 01.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des ITFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ITFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ITFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | ITFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliarden Euro finanziert werden: | (Text neue Fassung) Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden: |
- Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro, - Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro, | |
- Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 1,5 Milliarden Euro, | - Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro, |
- Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und - Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro. | |
§ 3 Förderfähige Maßnahmen | |
(1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelheiten der Finanzhilfen an die Länder. (2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den jeweiligen Förderrichtlinien. | |
(3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf und Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel mehr auszahlen. | (3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn der Kauf oder das Leasing des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 getätigt wird und die Zulassung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt. Sonstige Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel mehr auszahlen. |
§ 5 Kreditermächtigung | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen. | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen. |
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8648/v161724-2009-07-01.htm