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Änderung § 5 ITFG vom 01.07.2009
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§ 5 ITFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 5 ITFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kreditermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen. |
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. |
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