Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Abschnitt 3 Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten

§ 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung



(1) 1Für die Anzeigen

1.
der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
der beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

3.
der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

ist das Formular „Aufgabe-Verringerung" nach Anlage 7 zu verwenden. 2Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend.




§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung



(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.

(2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.




§ 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum



1Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;

2.
Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder

3.
die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.

2Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.




§ 20 (aufgehoben)







Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung


Anlage 1 hat 5 frühere Fassungen

(siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.)




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.)




Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2022 I S. 2676 ff.)




Anlage 4 (zu § 9 Absatz 4 Satz 1) Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2022 I S. 2683 ff.)




Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) IPVFA Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2022 I S. 2690 ff.)




Anlage 6 (zu § 9 Absatz 5) IPVFP Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2022 I S. 2695 ff.)




Anlage 7 (zu § 17 Absatz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung IAV


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2022 I S. 2711 ff.)