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§ 1 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1.
- Abgasanlagen,
- 2.
- Heizgaswege der Feuerstätten,
- 3.
- Räucheranlagen,
- 4.
- notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) 1Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen. 2Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. 3Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
- 1.
- gasbeheizten Wäschetrocknern,
- 2.
- Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
- 3.
- ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
- 1.
- Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
- 2.
- freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimeter an der Sohle,
- 3.
- frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
- 4.
- Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
- 5.
- dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
- 6.
- gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
- 7.
- Koch- und Garschränke.
(4) 1Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. 2Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. 3Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. 4Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) 1Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- 1.
- eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
- 2.
- die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
- 3.
- die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
- 4.
- der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung V. v. 2. Juli 2020 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 9. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 1 KÜO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544 |
aktuell vorher | 13.04.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760 |
aktuell vorher | 18.06.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1077 |
aktuell | vor 18.06.2011 | Urfassung |
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Zitierungen von § 1 KÜO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KÜO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KÜO Gebühren (vom 01.01.2022)
... 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. 6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8 , (2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige ...
Anlage 1 KÜO (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen (vom 09.07.2020)
... Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) Anzahl der Kehrungen im ...
Anlage 3 KÜO (zu § 6) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen ( § 1 Absatz 8 ), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 5 GEGuaÄndG Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen ( § 1 Absatz 8 ), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... folgende Nummer 6 angefügt: „6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8 ,". 2. In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von ... oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen ( § 1 Absatz 8 ) soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. b) ...
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